Mit Beginn des Jahres 2023 ändern sich die steuerlichen Regelungen für den Kauf, die Installation und den Betrieb der Photovoltaikanlage für ein Einfamilienhaus.

Als Betreiber einer kleinen PV-Anlage müssen Sie sich nicht mehr um die Versteuerung Ihrer Einnahmen aus dem Betrieb kümmern. Bei einer neuen Anlage sparen Sie die Mehrwertsteuer und müssen damit im Betrieb auch keine Umsatzsteuer mehr abführen. Damit lohnt sich es sich heute umso mehr, eine Solaranlage zu kaufen und Eigenstrom zu produzieren.


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Im Vergleich zur bisherigen steuerlichen Regelung werden Betreiber von Pflichten entlastet und müssen sich nicht mehr um die Fragen Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung, Liebhaberei oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung kümmern. Eine große bürokratische Hürde, die manche Eigenheimbesitzer von der PV-Anlage auf dem eigenen Dach abgehalten hat, ist entfallen.

Kurz vor Jahresende haben Bundestag und Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt und diese wichtigen Änderungen ermöglicht. Die neuen Regelungen werden nun pünktlich zum 01.01.2023 in Kraft treten.

Bundesrat Steuergesetz Solaranlagen
Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2022 mit Änderungen für Photovoltaik zugestimmt.

Null Umsatzsteuer für Photovoltaik

Jede Rechnung für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen und Stromspeicher, inklusive Montagematerial, enthält ab dem 01.01.2023 einen Umsatzsteuersatz von Null Prozent. Der Nettobetrag der Rechnung entspricht also dem Bruttobetrag.

Als neuer Betreiber einer PV-Anlage können Sie künftig die Kleinunternehmerregelung wählen. Finanzielle Nachteile entstehen Ihnen dadurch nicht mehr, da Sie keine Umsatzsteuer gezahlt haben, die Sie sich erstatten lassen könnten.

ABER: Für Solaranlagen, die vor 2023 geliefert und montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. Das bedeutet, wer die Regelbesteuerung gewählt hat, sollte zur Kleinunternehmerregelung wechseln, sofern und sobald dies möglich ist. Aber bitte aufpassen, erst nach fünf Jahren kann man wechseln, ohne die Vorsteuer zurückzahlen zu müssen.


kleine solaranlage

Keine Einkommensteuer für kleine Solaranlagen

Alle Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind rückwirkend ab 01.01.2022 von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt für Anlagen mit einer installierten und im Marktstammdatenregister eingetragenen Leistung von bis zu 30 kWp.

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob der Strom für den Eigenverbrauch oder für die Einspeisung erzeugt wird. Strom aus der Photovoltaikanlage für das private oder betrieblich genutzte E-Auto ist ebenfalls von der Steuer befreit.

Als Anlagenbetreiber müssen Sie nicht wie bisher einen Antrag auf Vereinfachungsregel oder sogenannte Liebhaberei stellen. Sie sind automatisch von der Einkommensteuer befreit, wenn die Bedingungen erfüllt sind.

Auch wenn Sie schon länger eine Solaranlage auf dem Dach Ihres Eigenheims haben, brauchen Sie – rückwirkend zum 01.01.2022 – keine Steuern mehr auf die Erträge zu bezahlen.


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Fazit

Mit der völligen Steuerfreiheit für PV-Anlagen auf oder an einem Einfamilienhaus ist eine große Hürde für die Betreiber entfallen. Sie müssen sich nicht mehr um die Umsatzsteuer oder Einkommensteuer im Zusammenhang mit Ihrer Solaranlage kümmern.

Weniger Aufwand und geringere Kosten bedeuten für Sie als Betreiber eine höhere Wirtschaftlichkeit und somit eine höhere Attraktivität der Solaranlage.

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