Photovoltaik und Steuern
In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Einblick in die steuerlichen Regelungen, die Sie beachten müssen, wenn Sie auf dem Dach Ihres Hauses eine Solaranlage betreiben.
Sobald Sie überschüssigen Strom an den Betreiber des öffentlichen Stromnetzes verkaufen, erzielen Sie Einnahmen, die versteuert werden müssen – als Einkommensteuer und Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt).
Steuern klingen immer kompliziert. Doch ab 2023 ändern sich die Regelungen bei kleinen PV-Anlagen unter 30 kW Leistung. Dann sind sie grundsätzlich von der Steuer befreit – beim Erwerb, bei der Installation und im Betrieb der Anlage.
Steuerpflicht für Betreiber von Solaranlagen
Mit dem Betrieb einer Solaranlage sind Sie unternehmerisch tätig, sobald Sie Strom an andere verkaufen. Speisen Sie überschüssigen Strom ins öffentliche Netz ein, ist dies in der Regel der Fall, da Sie dafür eine Einspeisevergütung erhalten.
Diese gilt als erzielter Gewinn, den Sie in Ihrer Steuererklärung angeben müssen. Das Finanzamt rechnet ihn mit Ihrem weiteren Einkommen auf die Einkommensteuer an.
Da Sie unternehmerisch tätig sind, müssen Sie auch die Umsatzsteuer aus den Erträgen an das Finanzamt abführen. Dazu erstellen Sie jährlich eine Umsatzsteuererklärung mit der Aufstellung der mit den Ausgaben gezahlten und durch die Einspeisevergütung erhaltenen Mehrwertsteuer.
Das klingt sehr aufwändig und mag manche abschrecken. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Betreiber einer Solaranlage auch von der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer befreien lassen.
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Umsatzsteuer oder Kleinunternehmerregelung?
Entscheiden Sie sich für die Zahlung der Umsatzsteuer, die sogenannte Regelbesteuerung, müssen Sie jedes Jahr eine Umsatzsteuererklärung abgeben.
Der Vorteil ist, dass Sie die gezahlte Vorsteuer gegenrechnen können. Das ist die Mehrwertsteuer auf Ausgaben für ihre gewerbliche Tätigkeit, wie den Kauf der PV-Anlage, Reparaturen, Wartung, etc.
Bei den Erträgen müssen Sie beachten, dass sich diese, steuerlich betrachtet, aus der Einspeisevergütung nach dem EEG und dem selbst verbrauchten Strom aus Ihrer PV-Anlage zusammensetzt. Die Solaranlage betreiben Sie unternehmerisch und entnehmen somit Betriebsmittel für Ihre private Nutzung.
Die Einspeisevergütung zahlt Ihnen der Netzbetreiber inklusive Mehrwertsteuer und weist diese auf der Abrechnung getrennt aus. Diesen Betrag müssen Sie an das Finanzamt wieder abführen, abzüglich der gezahlten Mehrwertsteuer bei Ihren unternehmerischen Ausgaben.
Wenn Ihre Einnahmen unter 22.000 Euro im Jahr liegen, können Sie die sogenannte Kleinunternehmerregelung wählen und auf die Umsatzsteuerpflicht verzichten. Solange Sie keine weiteren Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielen, bleiben Sie mit den Einnahmen aus Ihrer Solaranlage unter dieser Grenze.
Vorteil Rückerstattung der gezahlten Mehrwertsteuer
Ein Grund, sich für die Umsatzsteuer zu entscheiden, ist die Rückerstattung der Vorsteuer – so wird die Mehrwertsteuer genannt, die Unternehmer an ihre Lieferanten bezahlen. Diese wird in der Umsatzsteuererklärung mit der erhaltenen Umsatzsteuer verrechnet, sodass Sie nur einen Teil der erhaltenen Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen.
Praktisch bedeutet das, dass Sie für Anschaffungen nur mit dem Nettopreis zu rechnen brauchen. Das gilt auch für die erstmalige Investition in die PV-Anlage. Sie müssen die Mehrwertsteuer zwar an Ihren Installateur bezahlen, erhalten Sie aber mit der ersten Umsatzsteuererklärung wieder zurück.
Bei einer gesamten Investitionssumme von beispielsweise 19.000 Euro für die Solaranlage mit Stromspeicher sind 3.033 Euro Mehrwertsteuer enthalten. Diese können Sie in der Umsatzsteuererklärung angeben und mit den Einnahmen verrechnen.
Die Mehrwertsteuer für den Batteriespeicher wird nur bei gleichzeitiger Installation mit der PV-Anlage erstattet. Das Finanzamt betrachtet die Anlage dann als eine Einheit. Bei einer späteren Nachrüstung des Speichers ist die Rückerstattung der gezahlten Mehrwertsteuer nicht mehr möglich.
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Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch
Bei der Ermittlung der Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom wird es kompliziert. Dieser hat für das Finanzamt den Wert des Preises für den lokalen Stromtarif in der Grundversorgung. Daraus errechnet sich dann die Umsatzsteuer, die Sie für den Eigenverbrauch abführen müssen.
Als Beispiel betrachten wir einen privaten Betreiber einer Solaranlage in Esslingen am Neckar:
- Grundversorger ist die EnBW AG
-
Strompreis beträgt ist 0,41 EUR pro kWh, laut stromauskunft.de"
- Der Strompreis setzt sich damit zusammen aus 34,6 Cent Nettopreis und 6,5 Cent Mehrwertsteuer
Bei einem angenommenen Eigenverbrauch von 2.400 kWh im Jahr müssen Sie 156 Euro Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch an das Finanzamt abführen.
Kleinunternehmerregelung als Alternative zur Regelbesteuerung
Entscheiden Sie sich für die Kleinunternehmerregelung, da Ihre Einnahmen im laufenden Jahr unter 22.000 Euro liegen und auch im folgenden Jahr 50.000 Euro nicht überschreiten, müssen Sie keine Umsatzsteuer abführen. Diese Regelung müssen Sie auch dem Netzbetreiber mitteilen, da Sie die Einspeisevergütung als Nettobetrag, ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer, erhalten.
In dem Fall sparen Sie sich die Mühe für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung. Auf der anderen Seite müssen Sie für alle Rechnungen die Mehrwertsteuer bezahlen und erhalten Sie nicht vom Finanzamt erstattet.
Entfall der Umsatzsteuer auf PV-Anlagen ab 2023
Ab dem 01.01.2023 wird für den Erwerb und die Installation einer Photovoltaikanlage keine Umsatzsteuer mehr berechnet. Damit können alle neuen Betreiber die Kleinunternehmerregelung anwenden, da der finanzielle Nachteil durch einen nicht möglichen Vorsteuerabzug entfällt.
Diese Regelung gilt für alle Solaranlagen auf und in der Nähe von privaten Wohngebäuden mit einer Leistung bis 30 kWp.
Für Photovoltaikanlagen, die vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen werden, gilt die alte Regelung weiter.
Einkommensteuer auf Photovoltaik
Da Sie Ihren überschüssigen Strom verkaufen, müssen Sie die Einkünfte aus dem Betrieb bei der Einkommensteuer angeben. Hierfür erstellen Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und listen darin die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Betriebs Ihrer PV-Anlage auf. Eine Förderung gilt genauso als Einnahme wie der Eigenverbrauch des Solarstroms.
Wie viel Einkommensteuer Sie bezahlen müssen, hängt von der Höhe Ihrer gesamten Einkünfte aus selbständiger Arbeit ab.
Vereinfachungsregel für kleine PV-Anlagen
Bei einer Nennleistung von maximal 10 kWp können Sie sich von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für Einkünfte aus der Solaranlage befreien lassen. Bis zu dieser Grenze genügt ein formloser Antrag beim Finanzamt, wenn Sie die Bedingungen erfüllen.
Bei größeren Anlagen benötigen Sie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, damit das Finanzamt Ihren Antrag auf die sogenannte “Liebhaberei” anerkennt.
Änderungen bei der Einkommensteuer ab 2023
Für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis 30 kWp auf, an oder in Einfamilienhäusern müssen keine Steuern gezahlt werden. Dies gilt auch für den Betrieb von mehreren Anlagen mit einer Gesamtleistung bis 100 kWp. Die Verwendung des Stroms spielt für die Steuerfreiheit keine Rolle.
Damit können die Ausgaben im Zusammenhang mit der PV-Anlage künftig nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Für Solaranlagen, die vor 2023 in Betrieb gegangen sind, gilt die bisherige Besteuerung auch für die Steuerklärung 2022. Anschließend müssen auch die Betreiber älterer Anlagen keine Steuererklärung für Ihre Solaranlage mehr abgeben.
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Fazit
Wer eine PV-Anlage installieren lässt, kann sich bislang nicht lange zurücklehnen und über die Einsparungen oder den Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgase freuen.
Wer Einnahmen erzielt, muss seine Tätigkeit dem Finanzamt melden. Das bedeutet, sich mit der Umsatzsteuer und Einkommensteuer auseinanderzusetzen. Oder wählt man der Einfachheit halber lieber die Kleinunternehmerregelung und die Vereinfachungsregel, um sich den Aufwand zu sparen.
Das hat den Aufwand für die Betreiber erhöht und vielleicht den einen oder die andere abgeschreckt. Ab 2023 wird alles einfacher, es gibt eine völlige Steuerfreiheit für Kauf, Installation und Betrieb von Solaranlagen. Das sind doch sonnige Aussichten für Anlagenbetreiber.